Durch die Kündigung des Mitglieds, die bis spätestens 30. September eines Geschäftsjahres (Kalenderjahr) mit Wirkung für das Ende desselben Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist. Auch ein Statuswechsel von Aktiv- auf Passivmitgliedschaft muss bis spätestens 30. September schriftlich beantragt werden. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, setzt sich die Mitgliedschaft und die Verpflichtung zur Beitragszahlung bis zum Ende des folgenden Jahres fort. Im Falle des Wegzugs eines Mitglieds kann der Vorstand im Benehmen mit dem Beirat eine vorzeitige Entlassung aus der Mitgliedschaft beschließen.
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